Besonderheiten der Entstehung, Auswirkung und Darstellung von Bauablaufstörungen im Trockenbau (BGH, Urteil vom 19.12.2002)
Das selten beachtete BGH-Urteil vom 19.12.2002 trägt den Besonderheiten von Bauablaufstörungen im Trockenbau Rechnung und erleichtert unter bestimmten Voraussetzungen die Anforderungen an den Nachweis von Bauablaufstörungen.
Quellenangabe: Heilfort, Besonderheiten der Entstehung, Auswirkung und Darstellung von Bauablaufstörungen in leistungsflexiblen Gewerken, zugleich Anm. zu BGH, Urteil vom 19.12.2002 – VII ZR 440/01 –, BauR 2003, 531, BauRecht, Heft 11/2003, S. 1646 – 1649
1. Vorbemerkungen
1.1 Zwei Entscheidungen des BGH
Bereits mit Urteil vom 21.03.2002 hat der Bundesgerichtshof Anforderungen an den baubetrieblichen Nachweis von Schadensersatzansprüchen nach § 6 Nr. 6 VOB/B definiert. Als Voraussetzung des Schadensersatzes eines Rohbau-Unternehmers für den Fall verspäteter Planlieferungen wurden konkrete, bauablaufbezogene Darstellungen gefordert. Allgemeine Hinweise darauf, daß die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe, wurden als für eine Schadensschätzung nicht genügend angesehen[1].
Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 19.12.2002 den Fall eines Trockenbau-Unternehmers entschieden, der aufgrund von Witterungseinflüssen und verspäteten Vorunternehmerleistungen seine Arbeiten nicht in der vereinbarten Ausführungsfrist abschließen konnte und wegen der Bauzeitverlängerung – zunächst erfolglos – Schadensersatz und Entschädigung gefordert hatte. In diesem Fall entschied der BGH trotz eines fehlenden beziehungsweise zunächst für unzureichend befundenen Sachvortrags der Klägerin anders[2]:
„Das Berufungsgericht vermißt zu Unrecht Vortrag der Klägerin dazu, ob in diesen Räumen die Deckenmontagen nicht wenigstens teilweise durchgeführt werden konnten. Auch wenn das der Fall war, ist der Vortrag nicht unschlüssig. Denn das ändert nichts daran, daß die Fertigstellung der Decken erst nach Anbringung der letzten Lüftungsschienen erfolgen konnte. […]“
1.2 Zwei baubetriebliche Sachverhalte
Mit den beiden Entscheidungen folgt der BGH einer auch aus baubetrieblicher Sicht erforderlichen Differenzierung zwischen zwei Gewerken, die sich unter anderem hinsichtlich ihrer Leistungsflexibilität unterscheiden, also danach, zwischen wie vielen der für das jeweilige Gewerk typischen Teilleistungen zwingende technische Abhängigkeiten bestehen.
So ist im Rohbau der Bauablauf zu einem großen Teil starr und durch die technischen Abläufe vorgegeben: Erst wenn zum Beispiel Stützen und tragende Wände fertig gestellt sind, kann mit der Erstellung der darüber liegenden Decke begonnen werden. Auch wenn die Teilleistungen durch Abschnittsbildung ineinander übergreifen können – die Abhängigkeiten bleiben prinzipiell bestehen. Zudem ist der Einfluss anderer Gewerke auf die Rohbauarbeiten relativ gering. Wenn im Rohbau Bauablaufstörungen auftreten, dann meist in einer frühen Bauphase. Angesichts relativ langer Ausführungsfristen und mehrwöchiger Vorlaufzeiten haben Fortschreibungen des Bauablaufplans einen meist langen Planungshorizont, müssen und können also hinsichtlich der jeweiligen Ursachen und Auswirkungen konkret dargestellt werden[3].
Anders in Gewerken mit einer hohen Leistungsflexibilität – zum Beispiel im Trockenbau: Es bestehen zwar ebenfalls technische Abhängigkeiten zwischen Teilleistungen, diese greifen aber vorrangig in andere Gewerke über. So kann der Trockenbau-Unternehmer prinzipiell in jedem beliebigen Geschoß mit seinen Leistungen beginnen, da zum Beispiel bei der Erstellung einer Wand zuerst die Unterkonstruktion aus Stahlprofilen erstellt und dann einseitig mit Gipskartonplatten beplankt wird. Erst wenn die Wand von einer Anzahl unterschiedlicher anderer Gewerke vollständig mit den jeweiligen Installationen ausgestattet worden ist, kann die Dämmung eingebracht, die betreffende Wand geschlossen und in Ihrer Oberfläche abschließend behandelt werden. Aufgrund dieser spezifisch anderen Ausführungsbedingungen treten im Trockenbau Bauablaufstörungen meist verteilt über die gesamte Bauzeit auf. Insbesondere moderne Bürobauten werden oft so flexibel geplant und ausgeführt, daß einzelne Teilleistungen selbst kurz vor der Abnahme noch nicht im Detail geklärt oder aufgrund fehlender Mieter beziehungsweise Mieterentscheidungen zurückgestellt sind.
2. Bauablaufstörungen und deren Folgen
2.1 Ausgangssituation: Primäres und sekundäres Vertrags-Soll
Ausgangssituation für die Beurteilung der Auswirkungen von Bauablaufstörungen sind die vertraglichen Vereinbarungen. Dieses Vertrags-Soll umfasst die Summe der Regelungen zum monetären, terminlichen und leistungsbezogenen Soll bei Vertragsschluss. Bei der inhaltlichen Definition des Vertrags-Solls kommt es vor allem darauf an, ob die entsprechenden Regelungen explizit definiert wurden (primäres Vertrags-Soll) oder ob der Unternehmer in der Angebotsphase eine weitere, vertragskonforme Ausgestaltung vorgenommen hat (sekundäres Vertrags-Soll).
So zwingt das derzeitig am Markt vorherrschende Preisniveau die Trockenbau-Unternehmer, alle Möglichkeiten zur Kostensenkung zu nutzen. Seriöse Unternehmer erzielen Kostenvorteile vor allem durch einen effizienten Einsatz des Produktionsfaktors Arbeit, aber auch durch perfekte Baustellenlogistik und die Vermeidung teurer Nacharbeiten – Vorteile, die mit günstigen Preisen, kurzen Ausführungsfristen und hoher Qualität unmittelbar an die Auftraggeber weitergegeben werden.
Ein sowohl die Herstellkosten als auch den Bauablauf professionell planender Trockenbau-Unternehmer ist damit sehr stark auf eine optimale Koordination des gesamten Bauprojektes angewiesen. An die Stelle zwingender technischer Abhängigkeiten im Bauablauf treten daher kapazitative Erfordernisse, die sich aus der Preisermittlungsgrundlage ergeben. Die Angebote enthalten dann auch meist einen Hinweis, daß die ermittelten Preise ununterbrochenes Arbeiten der einzelnen Kolonnen voraussetzen. Wie diese Bedingung konkret auszulegen ist, geht aus dem adäquat zu dokumentierenden, sekundären Vertrags-Soll hervor.
Wenn im primären Vertrags-Soll zum Beispiel nur ein Beginn- und ein Endtermin vereinbart wird, muss der Auftragnehmer diese explizit getroffenen Vereinbarungen für eine unmittelbare, konkrete Planvorgabe für die Bauausführung weiter ausgestalten. Der Bauablaufplan des Auftragnehmers definiert deshalb innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen, wie die Bauleistungen im Detail erbracht werden sollen und welche Voraussetzungen, zum Beispiel welche Mitwirkungspflichten, gegebenenfalls wann erforderlich sind. Diese weiterführenden Annahmen des Auftragnehmers sind wesentliche Grundlage der Preisermittlung und damit dem sekundären Vertrags-Soll zuzuordnen.
Vom Vertrags-Soll abweichende Anordnungen des Auftraggebers oder vorangegangene Behinderungen des Bauablaufs führen in einer fallspezifischen Fortschreibung zum Bau-Soll. Das Bau-Soll entspricht somit dem aufgrund von Änderungen und anderen Anordnungen fortgeschriebenen Vertrags-Soll zum Betrachtungszeitpunkt und dient als unmittelbare Vorgabe der aktuellen Leistungsplanung oder -erbringung. Das Bau-Soll ist damit derjenige Zustand, der zeitpunktbezogen der Ausführung zugrunde liegt und kann analog zum Vertrags-Soll auch nach eindeutiger Anordnung des Auftraggebers (primäres Bau-Soll) und ergänzender Ausgestaltungen durch den Unternehmer (sekundäres Bau-Soll) unterschieden werden.
2.2 Bauablaufstörungen als Zustandsdifferenzen im Bauablauf
Bauprojekte sind dynamische Systeme, in denen sich sowohl Soll- als auch Ist-Werte fortentwickeln können. Die Analyse von Abweichungen zwischen Soll und Ist muss also immer auch auf den Betrachtungszeitpunkt abstellen. In der Folge entsteht ein System aus verschiedenen Soll- und Ist-Werten, die sich gegenseitig bedingen und auseinander ableitbar sind. Bauablaufstörungen können insofern als alle im Rahmen des Controllingprozesses festgestellten Differenzen zwischen vertragsgerechten Referenz- und äquivalenten Beobachtungszuständen in der Wertschöpfung eines Bauprojektes definiert werden, die auf konkreten Ursachen beruhen.
Im Gewerk Trockenbau gehen viele Auftraggeber nun aber davon aus, daß ein Unternehmer, der seine Leistungen aufgrund von Bauablaufstörungen nicht wie geplant erbringen kann, aufgrund fehlender technischer Abhängigkeiten ganz beliebig in anderen, ungestörten Bauabschnitten weiter arbeiten kann. Negative Auswirkungen auf eine effiziente Leistungserbringung und damit auf die Ausführungszeiten und Selbstkosten des Trockenbau-Unternehmers werden entweder übersehen oder schlichtweg bestritten.
Tatsächlich aber ist beispielsweise das Umsetzen in einen anderen Bauabschnitt mit zum Teil hohen Produktivitätsverlusten verbunden, die negative Auswirkungen auf die geplanten Kosten und die geplanten Ausführungsfristen bedingen[4]. Letztlich sinkt aber auch die Qualität der erbrachten Leistung beziehungsweise steigen die Kosten für Nacharbeiten. Gründe sind Beschädigungen der bereits erbrachten, schwer zu schützenden Leistungen, aber auch das Erstellen zusätzlicher Arbeitsfugen an zunächst offen gebliebenen Details. Ebenfalls entstehen erhöhte Material- und Logistikkosten, da zum Beispiel Kleinflächen nicht mit dem ohnehin anfallenden Verschnitt geschlossen werden können, sondern zusätzlich neue Gipskartonplatten in den behinderten Bauabschnitt eingebracht, zugeschnitten und die Reste separat entsorgt werden müssen[5].
3. Vereinfachter Anspruchsnachweis
3.1 Problem des Trockenbauers
Im Trockenbau herrscht eine klein- und mittelständische Anbieterstruktur vor. Die örtliche Unternehmerbauleitung setzt sich oft aus besonders qualifizierten Polieren zusammen, die zwar ihr Handwerk perfekt verstehen, häufig aber nicht mit den (juristischen) Erfordernissen der Baustellendokumentation vertraut sind. Doch auch wenn Ingenieure die Baustellen betreuen, entsteht im Fall von Bauablaufstörungen ein sehr hoher zusätzlicher Koordinationsaufwand, der wenig Zeit lässt für ebenfalls zusätzliche Dokumentationsleistungen.
Vor allem aber ist es eine Frage der Angemessenheit, welcher Aufwand für eine ausreichende Dokumentation zumutbar ist. Die Erfahrung des Verfassers, der regelmäßig gestörte Bauabläufe im Trockenbau begleitet oder beurteilt, zeigt, daß eine Störung, die beispielsweise zum zeitlich befristeten Umsetzen von zwei Arbeitskräften in einen anderen Raum führt, bei relativ geringen Auswirkungen hohe Dokumentationskosten verursachen kann.
Wird das Umsetzen von zwei Mann in einen anderen Abschnitt und zurück mit je 15 Mannminuten angesetzt, verursacht die Bauablaufstörung in diesem Fall bei etwa einer Stunde Mehraufwand störungsspezifische Einzelkosten in Höhe von etwa 40,- €. Wird eine Behinderungsanzeige erstellt, mit Zugangsnachweis versandt, die Störung gewissenhaft im Bautagebuch und möglichst auch im Bauablaufplan dokumentiert, benötigt ein branchentypischer Bearbeiter mindestens eine weitere Arbeitsstunde – von den Mehrkosten auf Auftraggeber-Seite einmal ganz abgesehen. Oft wird deshalb die Dokumentation an externe Dienstleister ausgelagert, deren Kosten als Bestandteil des Schadens aber ebenfalls vom Verursacher der Störung zu ersetzen sind[6]. Die behinderungsbedingt zusätzlich erforderliche Dokumentation und Berechnung der Ansprüche kann somit bei kleinen Bauablaufstörungen höhere Kosten verursachen als die Bauablaufstörung selbst.
Der Unternehmer, der angesichts des geringen Umfangs einzelner Bauablaufstörungen auf den vom BGH zuletzt mit Urteil vom 21.03.2002 geforderten, einzelfallspezifischen Nachweis des adäquat-kausalen Zusammenhangs zwischen Ursache und Auswirkung jeder einzelnen Behinderung verzichtet, trägt somit prinzipiell zur Schadensminderung nach § 6 Nr. 3 VOB/B bei. Dennoch kann die Vielzahl derartiger Störungen zu in der Summe erheblichen Produktivitätsverlusten und damit zu negativen terminlichen, qualitativen und monetären Auswirkungen führen.
In der Praxis werden terminliche und monetäre Ansprüche eines betroffenen Auftragnehmers oft jedoch mit dem Hinweis abgewiesen, daß Bauablaufstörungen zwar bestanden hätten, der Trockenbau-Unternehmer aber in genügend anderen Bereichen weiter arbeiten konnte. Wenn dann keine detaillierte Dokumentation der Ursachen und Auswirkungen von Bauablaufstörungen beigebracht werden kann, muss bisher gerade der kooperative, schadensmindernde Unternehmer die dennoch entstehenden Mehrkosten oft unverschuldet tragen.
3.2 Praxisgerechte Lösung durch den BGH
Zusätzlich zu der bereits nach § 6 Nr. 6 VOB/B bestehenden Schadensersatzpflicht des Auftraggebers hat der BGH mit Urteil vom 21.10.1999 grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, den Auftraggeber nach § 642 BGB in Haftung auch für die Vorunternehmer zu nehmen[7]. Neben diesem Entschädigungsanspruch des betroffenen Unternehmers wurde mit dem aktuellen Urteil des BGH vom 19.12.2002 nunmehr der Weg für einen vereinfachten Anspruchsnachweis zumindest der terminlichen und unmittelbar zeitabhängigen, monetären Ansprüche eröffnet[8].
Aus baubetrieblicher Sicht ist das Urteil des BGH in den folgenden drei Punkten von besonderer Bedeutung:
• Für die Darstellung der Ursachen einer verlängerten Bauzeit genügt in der Regel eine Gegenüberstellung der Bauablaufstörungen und der tatsächlichen Bauzeit. Die vollständige Fertigstellung der Leistungen eines Unternehmers kann erst nach Ende der letzten Bauablaufstörungen erfolgen. Im gegenständlichen Fall konnten zum Beispiel die Decken erst nach Anbringung der letzten Lüftungsschienen fertiggestellt werden.
• Es kann bei einer unverschuldet verlängerten Bauzeit davon ausgegangen werden, daß die zusätzlichen Aufwendungen des Unternehmers für zeitabhängige Gemeinkosten bis zur Fertigstellung der Gesamtleistung notwendig sind. Im Beispielfall wurden vom BGH die Kosten der Bau- und Projektleitung sowie der bis zur Räumung der Baustelle unterhaltenen Container als der Störung zugehörig unterstellt.
• Grundsätzlich ist ein Angebot der Leistung nach §§ 294 bis 296, 299 BGB sowie bei einem VOB-Vertrag eine Behinderungsanzeige gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B notwendig, wobei ein wörtliches Angebot der Leistung nach § 295 BGB dann genügt, wenn eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist. Hier hat der Unternehmer zum Ausdruck gebracht, daß die Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung stehen und er bereit und in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen.
4. Fazit
Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 19.12.2002 einen weiteren Schritt zu einem gerechten Interessensausgleich im Fall von Bauablaufstörungen vorgezeichnet und trotz eines von den Vorinstanzen zunächst für unzureichend befundenen Sachvortrags des klagenden Trockenbau-Unternehmers den Problemen des tatsächlichen Baustellengeschehens ausgewogen Rechnung getragen.
Ebenso ist die differenzierte Abgrenzung der Dokumentationserfordernis mit einem erkennbaren Bezug zum Anteil der Leistungsflexibilität eines Gewerkes positiv zu bewerten. Das Beharren auf der Fortschreibung eines Bauablaufplans anhand einzelner Bauablaufstörungen, wie es zum Beispiel für Rohbauleistungen gefordert und auch baubetrieblich sinnvoll ist, würde beim Fehlen zwingender technischer Abhängigkeiten ohnehin zu unbefriedigenden, weil zu abstrakten Ergebnissen führen. Das Urteil vom 19.12.2002 hat somit aus Sicht des Verfassers gerade für Trockenbau-Unternehmer den Weg frei gemacht für einen vereinfachten Schadensnachweis. Sollte sich dieser Trend auch in der Baustellenpraxis fortsetzen, ist im Ergebnis für alle Baubeteiligten eine Verbesserung der Zusammenarbeit und damit des beiderseitigen Projekterfolgs zu erwarten.
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[1] BGH, Urteil v. 21.03.2002 – VII ZR 224/00 –, BauR 2002, 1249.
[2] BGH, Urteil v. 19.12.2002 – VII ZR 440/01 –, BauR 2003, 531.
[3] Zur Umsetzung vgl. Heilfort, Th.: Praktische Umsetzung bauablaufbezogener Darstellungen von Behinderungen als Grundlage der Schadensermittlung nach § 6 Nr. 6 VOB/B. In: BauR 2003, 457.
[4] Zur Produktivitätsverlusten im Rohbau vgl. Lang, A.: Ein Verfahren zur Bewertung von Bauablaufstörungen und zur Projektsteuerung. Diss., TH Darmstadt, Düsseldorf, VDI-Verlag, 1988, S. 50 ff.
[5] Vgl. Heilfort, Th.: Gestörte Bauabläufe vernichten Produktivität In: Trockenbau + Akustik, Heft 09/2002, S. 76 – 78.
[6] BGH, BauR 1986, 348.
[7] BGH, BauR 2000, 722 = BGHZ 143, 32, 39.
[8] BGH, BauR 2003, 531.