Nachweis von Bauablaufstörungen mit dem Bauablauf-Differenzverfahren

Der Beitrag vermittelt Hinweise für die praktische Umsetzung des Bauablauf-Differenzverfahrens für den Nachweis von Bauablaufstörungen.

Quellenangabe: Heilfort, Nachweis der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden terminlichen Kausalität von Bauablaufstörungen mit dem Bauablauf-Differenzverfahren – ein Bericht aus der Praxis, BauRecht, Heft 1/2010, S. 25 – 31

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Bauablaufstörungen treten meist in einem aus unterschiedlichen Ursachen tatsächlich bereits gestörten oder umgestellten Bauablauf ein. Die Störungsauswirkungen können damit nicht allein anhand der ursprünglichen, meist längst überholten Planungen zum Bauablauf beurteilt werden, sondern müssen in Übereinstimmung mit Thode (ZfBR 2004, 214) unter Berücksichtigung des bis zum Störzeitpunkt tatsächlich eingetretenen Bauablaufs (IST, in der Abbildung links vom schraffierten Störzeitraum dargestellt) den für die Zukunft zu erwartenden, hypothetischen Bauablauf ohne die Störung (Lage der Vorgänge gemäß dem letzten Soll, in der Abbildung mit schwarzen Unterstrichen dargestellt) mit dem tatsächlichen zukünftigen Bauablauf mit dieser konkreten Störung (Tatsächliche Leistungserbringung im Störzeitraum, in der Abbildung rot schraffiert dargestellt, sowie der sich daraus ergebende, neue Bausoll, in der Abbildung rechts vom Störzeitraum) vergleichen.

Praktisches Beispiel zur konkreten bauablaufbezogenen Darstellung des gestörten Bauablaufs

Die Abbildung zeigt das (zur Anonymisierung geänderte) Beispiel der bauablaufbezogenen Darstellung einer konkreten Störung nach dem Bauablaufdifferenz-Verfahren. Im Beispiel hatte der Auftragnehmer die Herstellung der Widerlager (Vorgang Nr. 4) aufgrund zusätzlich angeordneter Leistungen zur Herstellung einer Micropfahlgründung um 9 Arbeitstage verschieben müssen. Die Verschiebung der Lage des Vorgangs Nr. 4 ohne Störung zur neuen Lage des Vorgangs Nr. 4 mit der konkreten Störung wird sowohl tabellarisch als auch grafisch im Bauablaufplan dargestellt. Die Verschiebung war erforderlich, da der Auftragnehmer diese 9 Tage zusätzliche Vorlaufzeit benötigte, um einen Fachunternehmer für die Ausführung der zusätzlichen Leistungen zu binden. Vorher war noch eine erneute und geänderte Einrichtung der Baustelle erforderlich, die durch eine Unterbrechung des entsprechenden Vorgangs 3 dargestellt wird.

Beispiel für den Nachweis einer Bauablaufstörung mit dem Bauablauf-Differenzverfahren

Beispiel für den Nachweis einer Bauablaufstörung mit dem Bauablauf-Differenzverfahren

Die Verzögerung des Vorgangs 4 wirkt sich über den kritischen Weg auf alle nachfolgenden Leistungen aus, die hier nicht mit dargestellt sind. So hat sich im Beispielprojekt die Herstellung der Micropfahlgründung tatsächlich in die Winterzeit verschoben. Dieser Zuschlag für die Verschiebung in die Winterzeit bemisst sich in einer neuen Fortschreibung wieder entsprechend der tatsächlichen, witterungsbedingten Auswirkungen und ist separat zu betrachten. Die vorstehenden Erläuterungen sowie die Abbildung zur konkreten Dokumentation eines gestörten Bauablaufs und zur bauablaufbezogenen Darstellung der Auswirkung einer Bauablaufstörung ergänzen die in der Zeitschrift „baurecht“ abgedruckte Fassung des Fachbeitrags 30.

Der Nachweis der terminlichen Auswirkung einer konkreten Störung erfolgt nach dem aus den Anforderungen des BGH entwickelten Bauablauf-Differenzverfahren in den folgenden Schritten (vgl. Heilfort, BauR 2003, 467):

  1. Definition des ursprünglichen, vertragsgerechten Bauablaufplans;
  2. Feststellung des tatsächlichen Bauablaufs bis zum Störzeitpunkt;
  3. Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität einer konkreten Bauablaufstörung;
  4. Beurteilung der haftungsausfüllenden terminlichen Kausalität der konkreten Störung.

Erst wenn diese schrittweise baubetriebliche Analyse des gestörten Bauablaufs in terminlicher Hinsicht erfolgt ist, können die Anspruchsgrundlagen für die einzelnen Bauablauf­störungen juristisch beurteilt und so die Grundlagen für das jeweils zutreffende Verfahren zur Anspruchsberechnung definiert werden. Im Beitrag werden für die einzelnen Teilschritte aus Sicht des Praktikers jeweils systematisch die typischen Probleme und Hinweise diskutiert.[1]

1. Ausgangssituation

1.1 Einleitung

Bauabläufe werden nur selten wie geplant realisiert. Die Ursachen für Abweichungen vom ursprünglich geplanten Bauablauf sind vielfältig und müssen nicht immer vom Auftraggeber (AG) zu vertreten sein. Allein aus der Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers (AN) sowie aus ganz normalen Schwankungen der täglichen Arbeitsleistung können sich erhebliche Abweichungen sowohl der Ablauffolgen als auch der Vorgangsdauern ergeben[2].

Tritt nun in einem aus unterschiedlichen Ursachen im tatsächlich bereits gestörten oder umgestellten Bauablauf eine neue Störung auf, können deren Auswirkungen nicht allein anhand der ursprünglichen, meist längst überholten Planungen zum Bauablauf beurteilt werden. Vielmehr ist auf Grundlage des bis zu diesem Störzeitpunkt tatsächlich eingetretenen Bauablaufs der für die Zukunft zu erwartende, hypothetische Bauablauf ohne die Störung mit dem tatsächlichen zukünftigen Bauablauf mit dieser konkreten Störung zu vergleichen[3].

Die praktische Umsetzung dieser Vorgehensweise zur Darstellung der tatsächlichen terminlichen Auswirkungen einzelner Behinderungen auf den Bauablauf wurde 2003 vorgestellt[4]. Dieser Beitrag soll nunmehr ergänzend typische Probleme und Hinweise bei der praktischen Anwendung des Bauablauf-Differenzverfahrens darstellen.

1.2 Vorgaben der Rechtsprechung

Am 21.03.2002 hat der BGH Anforderungen an den Nachweis von Schadensersatzansprüchen nach § 6 Nr. 6 VOB/B definiert und insbeson­dere gefordert, dass der AN eine Behinderung möglichst konkret darlegen muss, in der Regel mit einer bauablaufbezogenen Darstellung[5]. Eine Ausnahme liegt vor, wenn unstreitig fehlende Vorleistungen die Fertigstellung verzögern, insbesondere dann, wenn der AN nur die nicht gedeckten, zeitabhängigen Baustellengemeinkosten geltend macht[6].

Mit Urteil vom 24.02.2005 hat der BGH die hohen Anforderungen an den Störungsnachweis bestätigt und erneut betont, dass eine mangelnde Dokumentation nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen kann[7]: „Ist ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Doku­mentation der Behinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerungen zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers.“

Weiterhin wurden am 24.02.2005 unterschiedliche Anforderungen an die Nachweisführung der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität definiert. Demnach ist für die haftungsbegrün­dende Kausalität zwi­schen Ursache und Dauer einer Behinderung ein Beweis nach § 286 ZPO zu erbringen. Dagegen kann die haftungsausfüllende Kausalität, also in ter­min­licher Hinsicht die Auswirkung einer Behinderung auf den übrigen Bauablauf, unter den Bedingungen eines erleichterten Beweises nach § 287 ZPO beurteilt werden. Dabei „ist zu berücksichtigen, dass jede einzelne Behinderung gesondert zu prüfen ist und einer eigenständigen Beurteilung unterliegt“[8].

1.3 Widerstände in der Praxis

Diese Vorgaben erfordern in der Regel für alle Sachverhalte eine separate Fortschreibung des Bauablaufplans. Selbst wenn aus einem Sachverhalt keine Ansprüche resultieren, weil z. B. vom AN nur Dispositionsfreiheiten wahrgenommen oder Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt worden sind, so ändert sich mit jeder Fortschreibung die Grundlage für die im weiteren Bauablauf geplante Leistungserbringung. Da dieser hypothetische, zukünftige Bauablauf jedoch Vergleichsgrundlage für die Beurteilung späterer Störungen ist, müssen auch vermeintlich nicht relevante Störungen oder Abweichungen untersucht werden.

Problematisch ist dabei, dass die separate Betrachtung von oft mehreren Dutzend unterschiedlichen Sachverhalten mit jeweils vergleichenden Bauablaufplänen und Erläute­rungen zur Überforderung der Baubeteiligten sowie der Anwälte und Gerichte führen kann[9]. In der Folge werden die BGH-Forderungen oft kritisiert und vereinfachte, aber unzulässige Verfahren zum Nachweis der Auswirkungen von Bauablaufstörungen angewendet[10]. So wird z. B. aus dem ursprünglichen Bauablaufplan oft unter Vernachlässigung der tatsächlichen Ausführung ein störungsmodifizierter Soll‘-Bau­ablauf entwickelt, der erklärtermaßen nicht mit dem tatsächlichen Bauablauf deckungsgleich ist. Differenzen werden mit allgemeinen Hinweisen auf Eigenanteile, nicht nachgewiesene Störungen oder Beschleunigungen begründet[11].

Mit diesem abzulehnenden Verfahren werden jedoch gerade nicht die konkreten Auswirkungen einer Behinderung auf den tatsächlichen Bauablauf ermittelt, sondern nur einseitig die vom AG zu vertretenden Bauablaufstörungen in einen Bauablaufplan hineinkalkuliert, der zum Störungszeitpunkt weder der aktuell geplanten noch der tatsächlichen Leistungserbringung entsprach.

Auch der alleinige Vergleich des ursprünglichen Bauablaufplans mit der tatsächlichen Leistungserbringung negiert die Vorgaben des BGH, da keine Abgrenzung der einzelnen Störungsursachen erfolgt und der tatsächliche Bauablauf bis zum Störungseintritt in der Regel nicht dem geplanten Bauablauf entspricht[12].

1.4 Störungsnachweis mit dem Bauablauf-Differenzverfahren

Das Bauablauf-Differenzverfahren beruht da­rauf, dass zum Eintritt einer Störung zunächst die bis dahin erfolgte, tatsächliche Leistungserbringung festgestellt wird. Für die noch offenen Restleistungen wird dann der sich aus dem ursprünglichen Bauablaufplan ergebende, hypothetische Soll-Bauablauf Soll (i-1) mit den konkreten Auswirkungen einer Störung auf betroffene Vorgänge einschließlich der Auswirkungen auf die übrigen, noch nicht begonnenen Vorgänge im Bauablaufplan Soll (i) verglichen. Nach der Erfassung der tatsächlichen Auswirkungen einer Störung stellt der Bauablaufplan Soll (i) wieder den aufgrund der ursprünglich für die offenen Restleistungen angenommenen Ablauffolgen und Vorgangsdauern maßgebliche, hypothetische Bau-Soll ohne weitere Störungen dar. Tritt dann in der weiteren Ausführung eine neue Störung auf, werden deren tatsächliche Auswirkungen in einem neuen Bauablaufplan Soll (i+1) verglichen mit dem letzten Bauablaufplan Soll (i). Der Betrachtungszeitpunkt verschiebt sich so immer weiter in Richtung Bauende. Aus der chronologischen Abfolge der einzelnen Fortschreibungen Soll 0 bis Soll (n) können der Ablauf des Bauprojektes nachvollzogen und einzelne Störungsursachen und deren tatsächliche Auswirkungen isoliert betrachtet werden. Trotz der relativ hohen Anzahl unterschiedlicher Fortschreibungen mit jeweils neuen Bauablaufplänen ist die haftungsbegründende Kausalität mit vertretbarem Aufwand prüfbar, da eine Störung nur wenige Vorgänge direkt betrifft.

Damit basiert das Bauablauf-Differenzverfahren auf der folgenden Vorgehensweise zum Nachweis der terminlichen Auswirkung einer Störung:

  1. Definition des ursprünglichen, vertragsgerechten Bauablaufplans;
  2. Feststellung des tatsächlichen Bauablaufs bis zum Störzeitpunkt;
  3. Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität einer konkreten Bauablaufstörung;
  4. Beurteilung der haftungsausfüllenden terminlichen Kausalität der konkreten Störung.

Nachfolgend werden für diese Teilschritte jeweils systematisch die typischen Probleme und Hinweise für die Praxis erläutert[13].

2. Definition des ursprünglichen, vertragsgerechten Bauablaufplans

2.1 Probleme

Bauunternehmen erhalten auf die ganz überwiegende Zahl ihrer Angebote keinen Zuschlag. Entsprechend gering ist die Bereitschaft, in der Angebotsphase mehr als die zwingend erforderlichen Unterlagen zu erstellen. Sofern also überhaupt ein eigener Bauablaufplan erstellt und nicht nur der Vorschlag des Ausschreibenden übernommen wird, ist dieser erste Plan des AN meist zu grob und nicht vernetzt. Darüber hinaus werden Pufferzeiten, Ressourcen, Mitwirkungspflichten und Bezüge zur Kalkulation nicht explizit ausgewiesen. Dies hat zur Folge, dass mit Projektstart (und oft genug erst nach den ersten Störungen) ein gegenüber den Angebotsunterlagen völlig neuer Bauablaufplan ohne Bezug zu den ursprünglichen Annahmen erstellt wird.

Hinzu kommt, dass Bauablaufpläne meist nur in Papierform und ohne Informationen zu den einzelnen Verknüpfungen zwischen den unterschiedlichen Vorgängen übergeben werden, was später den Nachweis der ursprünglich geplanten Anordnungsbeziehungen erschwert.

Viele Auftragnehmer warten zudem auf eine Bestätigung ihres Bauablaufplans durch den AG. Der dann (nach langen Verhandlungen und oft zahlreichen Änderungen) endlich unterzeichnete, sogenannte Vertragsterminplan zeigt in vielen Fällen dann keineswegs den hypothetischen Bauablauf bei Zuschlagserteilung, sondern enthält bereits die ersten Störungen, z. B. eine verzögerte Baufeld­übergabe oder eine vereinbarte Umstellung des Bauablaufs.

2.2 Hinweise für die Praxis

Zuerst ist zu entscheiden, welcher Bauablaufplan als Grundlage für die Anfertigung der vom BGH geforderten bauablaufbezogenen Darstellungen herangezogen werden soll. Im Idealfall wird diese Entscheidung mit der anderen Vertragspartei abgestimmt. Ist dies nicht möglich oder gewünscht, sollte zunächst der erste übergebene Bauablaufplan verwendet werden.

Die meist zu wenigen Vorgänge dieses Plans können dabei in sogenannte Sammelvorgänge umgewandelt und weiter untergliedert werden. So sollte ein zu allgemeiner Vorgang „Stahlbetonarbeiten“ mindestens für die einzelnen Geschosse aufgeteilt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die ursprünglich geplanten Anfangs- und Endtermine der so aufgegliederten Leistungen unverändert bleiben.

Abzulehnen ist hingegen, den ursprünglichen Plan im Nachhinein inhaltlich abzuändern, da so die Grundlagen der späteren Schätzung der haftungsausfüllenden terminlichen Kausalitäten der einzelnen Störungen maßgeblich geändert werden. Entspricht z. B. die vom AN ursprünglich vorgesehene Technologie nicht der vereinbarten Ausführung, handelt es sich dabei um einen Störsachverhalt, der im Zuge der Fortschreibung zu Lasten des AN mit berücksichtigt werden muss, da bei Planung und Einsatz einer vertragswidrigen Technologie ein vorübergehendes Leistungshindernis des AN vorliegt, das einem Annahmeverzug des AG entgegensteht – ganz gleich, ob mit der abweichenden Ausführungsart der geschuldete Leistungserfolg erreicht werden kann oder nicht[14].

Insofern sollte der Ur-Bauablaufplan wie die Ur-Kalkulation behandelt und auch begrifflich als „Ablaufermittlungsgrundlage“ mit der Preisermittlungsgrundlage gleichgestellt werden.

3. Gestörter Bauablauf: Feststellung des tatsächlichen Bauablaufs bis zum Störzeitpunkt

3.1 Probleme

Trotz regalfüllenden Schriftverkehrs, ständiger Bautagesberichte und einer Vielzahl unterschiedlicher Bauablaufpläne sind überraschend viele Bauunternehmen nicht ohne weiteres in der Lage, bei einem gestörten Bauablauf nachträglich die tatsächlichen Ausführungszeiten aller Vorgänge anzugeben. Dabei mangelt es in der Regel nicht an der Qualität der Unterlagen, sondern nur an deren fehlenden Bezügen zueinander und der dadurch erschwerten ganzheitlichen Auswertung. Müssen diese Auswertungen nachträglich angefertigt werden, sind die verantwortlichen Bauleiter meist schon mit neuen Projekten beschäftigt und können der präzisen Erfassung des tatsächlichen Bauablaufs oft nicht die gebotene Gründlichkeit widmen. Die Re­konstruktion des tatsächlichen Bauablaufs bleibt dann fragmentarisch und fehlerhaft, obwohl die meist umfangreichen Unterlagen prinzipiell eine ausreichende Informationsdichte aufweisen.

Die wirklichen Probleme für den Bauunternehmer beginnen jedoch erst dann, wenn auf

Grund der (vermeintlich) „mangelnden Qualität von Bautagesberichten“ die Verfahren zum Störungsnachweis zweckorientiert angepasst werden[15], obwohl eine unzureichende Doku­mentation nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht zu Lasten des AG gehen darf[16].

3.2 Hinweise für die Praxis

Thode hat 2004 sämtliche idealtypischen Modelle, die nicht auf dem tatsächlichen Bauablauf beruhen, entschieden abgelehnt und vollkommen zutreffend gefordert[17]: „Zur Darlegung dieser anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist es erforderlich, dass der tatsächliche und nicht der geplante oder kalkulierte Bauablauf bis zu der Behinderung und die Folgen der Behinderung anhand eines Vergleichs des hypothetischen ungestörten tatsächlichen Bauablaufs mit dem gestörten tatsächlichen Bauablauf verglichen werden. Der geplante Bauablauf ist nur dann eine geeignete Vergleichsgröße, wenn er dem tatsächlichen Bauablauf bis zu Behinderung entspricht.“

Zur Erfassung der tatsächlichen Leistungserbringung sollte die Bauleitung zunächst den täglichen Eintragungen in den Bautagesberichten die jeweils relevanten Vorgangsnummern aus dem ursprünglichen Bauablaufplan zuordnen[18]. So kann auch ein externer Bearbeiter über die gesamte Bauzeit relativ präzise feststellen, an welchen Tagen welche konkreten Vorgänge ausgeführt oder unterbrochen worden sind[19].

Damit ist für die Analyse der Auswirkungen einzelner Bauablaufstörungen sowohl die Berücksichtigung des bis zum Störungseintritts tatsächlich eingetretenen Bauablaufs als auch die Beurteilung der tatsächlichen Störungsauswir­kungen auf einen Vorgang möglich.

4. Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität einer konkreten Bauablaufstörung

4.1 Probleme

In der Praxis wird oft versucht, den Störungsnachweis im gestörten Bauablauf mit möglichst vielen Behinderungsanzeigen zu führen. Dennoch bleibt der Schriftverkehr oft lückenhaft, weil Angaben zum bisherigen tatsächlichen Bauablauf ebenso fehlen wie Angaben zum eigentlich geplanten weiteren Bauablauf ohne Störung sowie zu konkreten Auswirkungen dieser Störung. Insofern liefert der Schriftverkehr allein oft nicht genügend Ansatzpunkte für den Nach­weis der haftungsbegründenden Kausalität.

Behinderungsanzeigen enthalten zudem oft Angaben zu terminlichen Auswirkungen, die tatsächlich nicht oder nicht im angezeigten Umfang eingetreten sind[20]. Die Behinderung ist damit zwar nicht erfunden, sie wirkt sich aber nicht (zusätzlich) auf den Bauablauf aus. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der AN bereits frühzeitig fehlende Planunterlagen für seine Ausbauarbeiten anzeigt, gleichzeitig aber die Rohbauarbeiten aus vom AG zu vertretenden Gründen so stark verzögert sind, dass die verzögerten Ausbaupläne dem AN letztlich doch noch rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Weiterhin wird im Schriftverkehr nicht offen mit eigenen Problemen umgegangen: Wenn z. B. der AG die Übergabe des Baufeldes verzögert, gleichzeitig aber Geräte des AN nicht fristgerecht bereitstehen, kann der AN zwar seine Leistungen aus beiden Gründen nicht fristgerecht beginnen, stellt aber meist nur einseitig die vom AG zu vertretende Ursache dar.

Da zudem Schriftverkehr, Bautagesberichte und Bauablaufpläne nicht aufeinander Bezug nehmen, sind diese drei Dokumentationsmittel ohne weitere Bearbeitung nicht geeignet, Ansprüche nachhaltig zu begründen. Um nachträgliche Dokumentationen zu vermeiden, werden Bauzeitüberschreitungen dann trotz der einschlägigen BGH-Rechtsprechung oft nur mit einigen zentralen Behinderungen und deren vermeintlich resultierenden, bautechnologischen

Zwängen gerechtfertigt, ohne die konkreten, bauablaufbezogenen Auswirkungen aller Störungen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bauablaufs nachzuweisen[21].

4.2 Hinweise für die Praxis

Für den Störungsnachweis ist die schrittweise Analyse der einzelnen Änderungen, Abweichungen und Störungen des ursprünglichen Bauablaufplans erforderlich, und zwar solange, bis sämtliche Ursachen für die tatsächlich abweichende Leistungserbringung isoliert worden sind. Nach dem Bauablauf-Differenzverfahren werden so auch die vom AN zu vertretenden Bauablaufstörungen oder -umstellungen im gestörten Bauablauf bis zum Störzeitpunkt dargestellt, ebenso wie die vom AN gegebenenfalls eingeleiteten Maßnahmen zur Neutralisierung der selbst zu vertretenden negativen Auswirkungen durch interne Beschleunigungen oder Pufferverzehr.

Diese detaillierten bauablaufbezogenen Darstellungen auch der nicht anspruchsrelevanten Sachverhalte und damit lückenlos für den gesamten gestörten Bauablauf müssen immer auf dem tatsächlichen Geschehen auf der Baustelle basieren und führen in mehreren Einzelschritten vom Angebots-Soll (Soll 0) über das gegebenenfalls geänderte Auftrags-Soll (Soll 1) sowie die mitunter zahlreichen weiteren Änderungen zum letzten Bauablaufplan (Soll n), der bis zum Stichtag gleichzeitig dem Ist-Ablaufplan entspricht. Damit wird sichergestellt, dass beim Eintreten einer Bauablaufstörung für die Vergangenheit die tatsächlichen Ausführungszeiten der bereits abgeschlossenen Vorgänge einschließlich der schon eingetretenen Bauablaufstörungen berücksichtigt worden sind.

Die vom BGH für die Berechnung von Schadensersatzforderungen gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B aufgestellten Anforderungen an die Nachweisführung sind prinzipiell auf alle Anspruchsgrundlagen zu übertragen[22]. So setzen zusätzliche Vergütungsansprüche nach § 2 Nr. 5 VOB/B voraus, dass die behaupteten Mehraufwendungen tatsächlich entstanden und nicht nur baubetrieblich kalkulatorisch ermittelt worden sind[23]. Für das Leistungsbestimmungsrecht des AG gemäß § 1 Nr. 3 und 4 VOB/B kommt es damit ebenso wie bei Behinderungstatbeständen gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B oder bei Annahmeverzug aus § 642 BGB auf die konkreten Auswirkungen des jeweiligen Störeinflusses auf den tatsächlichen Bauablauf an.

Wenn z. B. ein Auftragnehmer seine Leistungen zur Erstellung einer Spundwand erst fünf Monate verspätet beginnt und dann feststellt, dass die vertraglich vereinbarte Art der Ausführung wegen abweichenden Baugrundverhältnissen nicht umsetzbar ist, worauf der Auftraggeber die Art und Weise der Leistungserbringung ändert, so ist die Behauptung des AN unzutreffend, dass der AG die Leistungsänderung fünf Monate verspätet angeordnet hätte, wenn die Umstellung der Arbeiten einschließlich der notwendigen Vorbereitungszeit tatsächlich nur einen Zeitraum von einer Woche in Anspruch genommen hat. Schließlich hätte der AG bei vertragsgerechtem Verhalten des AN auch die Entscheidung zur Leistungsänderung früher hätte treffen können.

Auch der Umgang mit Doppelkausalitäten wird erst durch die einzelfallspezifische Betrachtung der Einflüsse auf den bis dato tatsächlich realisierten Bauablauf ermöglicht. So ist in der Regel davon auszugehen, dass für die Anerkennung einer Behinderung Leistungs­bereit­schaft des AN erforderlich ist, was in Fällen einer parallelen, eigenverursachten Störung zu verneinen ist. Im Ergebnis wirkt sich der Eigenanteil des AN mindernd auf den Bauzeitverlängerungsanspruch aus[24].

5. Beurteilung der haftungsausfüllenden terminlichen Kausalität einer Störung

5.1 Probleme

Häufiges Problem in der Praxis ist, dass die auf einen störungsbedingt verzögerten Vorgang ursprünglich folgenden Anschlussgewerke zwar auf Grundlage der ursprünglichen Planungen zum Bauablauf erst beginnen sollten, wenn die Vorleistung komplett abgeschlossen ist, die Anschlussgewerke tatsächlich jedoch bereits mit einer zeitlichen Überlappung und damit früher begonnen worden sind, als nach den ursprünglichen Planungen zu erwarten gewesen wäre. Die Nichtberücksichtigung dieser schadensmindernden Maßnahmen führt dazu, dass Störauswirkungen theoretisch berechnet werden, die tatsächlich nicht oder nicht im behaupteten Umfang eingetreten sind.

5.2 Hinweise für die Praxis

Die haftungsausfüllende Kausalität umfasst die weiteren Folgen der konkreten Behinderung, also inwieweit eine konkrete Behinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich z. B. Anschlussgewerke verzögert haben[25].

Im Normalfall ergeben sich die Folgen einer konkreten Behinderung auf den weiteren Bauablauf aus den Grundlagen der Bauablaufplanung, der Ablaufermittlungsgrundlage. Damit werden über die ursprünglich geplanten Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Vorgängen die Auswirkungen auf alle zukünftig nachfolgenden, noch nicht begonnenen Vorgänge sowie auf die Fertigstellungstermine hypothetisch berechnet. Im Ergebnis der Berücksichtigung einer Bauablaufstörung im Bauablaufplan sind im gestörten Bauablauf drei Kategorien von Vorgängen zu unterscheiden:

  1. Die unmittelbar gestörten Vorgänge unterliegen dem Beweiserfordernis der haftungsbegründenden Kausalität.
  2. Alle durch eine vorangegangene Störung verschobenen Vorgänge sind der haftungsausfüllenden Kausalität zuordnen. Da diese Vorgänge zum Störungszeitpunkt noch nicht begonnen wurden, können die Auswirkungen nur anhand der ursprünglichen Anordnungsbeziehungen geschätzt werden.
  3. Ein Teil der Vorgänge wird unverändert bleiben, weil die betreffenden Leistungen entweder nicht betroffen sind, keine Abhängigkeiten zum gestörten Vorgang aufweisen oder die Verzögerungen der Vorleistungen durch entsprechende freie Pufferzeiten aufgefangen werden können.

6. Gestörter Bauablauf: Einzelfall-Dokumentation mit dem Bauablauf-Differenzverfahren

Ganz gleich, welche Ursache zu einer Bauablaufstörung geführt hat: Voraussetzung für die Ermittlung etwaiger terminlicher Ansprüche ist neben den anspruchsspezifischen Voraussetzungen vor allem der Nachweis eines adäquat-kausalen Zusammenhangs zwischen der Störungsursache, der tatsächlichen Störungsauswirkung auf den konkret betroffenen Vorgang (haftungsbegründende Kausalität) und den weiteren terminlichen Auswirkungen auf den übrigen Bauablauf (haftungsausfüllende Kausalität).

Erst wenn diese schrittweise baubetriebliche Analyse des gestörten Bauablaufs in terminlicher Hinsicht erfolgt ist, können die Anspruchsgrundlagen für die einzelnen Bauablauf­störungen juristisch beurteilt und so die Grundlagen für das jeweils zutreffende Verfahren zur Anspruchsberechnung definiert werden.

Der Vorteil des Bauablauf-Differenzverfahrens liegt somit darin, dass für jede Störung eine isolierte, bauablaufbezogene Darstellung des bis dahin tatsächlichen Bauablaufs sowie des zum Störungszeitpunkt maßgeblichen hypothetischen weiteren Soll-Bauablaufs ohne die Störung im Vergleich zu den tatsächlichen Störeinflüssen und den daraus folgenden weiteren Einflüssen auf den übrigen Bauablauf erfolgt. Dies ermöglicht für alle Sachverhalte des gestörten Bauablaufs eine eigenständige Beurteilung der Anspruchsgrundlage und Anspruchshöhe.

Die unstreitigen Sachverhalte können so schneller herausgearbeitet und einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden. Für die verbleibenden, etwaig noch strittigen Bauablaufstörungen haben abweichende rechtliche Beurteilungen jedoch keinen Einfluss auf die übrigen Darstellungen – der tatsächliche Bauablauf ändert sich schließlich im Nachhinein nicht mehr.

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[1] Der Autor ist Sachverständiger für Bauablaufstörungen

[2] Vgl. z. B. Diederichs/Streckel, NZBau 2009, 1.

[3] Vgl. Thode, ZfBR 2004, 214, 214 und 220 m. w. N.

[4] Heilfort, BauR 2003, 467

[5] BGH, Urteil v. 21.03.2002, VII ZR 224/00, BauR 2002, 1249.

[6] BGH, Urteil v. 19.12.2002, VII ZR 440/01, BauR 2003, 531 sowie BGH, Beschluss v. 27.11.2008, VII ZR 78/08, IBR 2009, 68. Zur Umsetzung vgl. Heilfort, BauR 2003, 1646.

[7] BGH, Urteil v. 24.02.2005, VII ZR 225/03, BauR 2005, 861.

[8] BGH, Urteil v. 24.02.2005, VII ZR 225/03, BauR 2005, 861 und OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005 mit Anmerkung Diehr, ZfBR 2006, 312, 319.

[9] Zutreffend Leinemann auf dem Essener Baubetriebsforum vom 06.03.2009, wobei aber der BGH explizit festgestellt hat: „Sollte das Berufungsgericht nicht in der Lage sein, die betrieblichen Abläufe und die Berechnung des Schadens, wie sie von der Klägerin in ihrem Gutachten dargestellt sind, nachzuvollziehen, ist es gehalten, einen Sachverständigen von Amts wegen hinzuzuziehen, § 144 ZPO.“, BGH, VII ZR 225/03, BauR 2005, 861.

[10] Ebenso kritisch: Diederichs/Streckel, NZBau 2009, 1, 2.

[11] So z. B. Bötzkes, IBR 2006, 1555.

[12] Ebenfalls ablehnend Thode, ZfBR 2004, 214, 214.

[13] Die praktische Umsetzung erfolgt in der Regel mit einer hierfür geeigneten Projektmanagementsoftware, z. B. mit Microsoft Project oder Asta Powerproject. Vgl. dazu weiterführend Heilfort, BauR 2003, 467 ff.

[14] KG Berlin, Urteil vom 29.04.2008, 7 U 58/07.

[15] So z. B. Bötzkes, IBR 2006, 1555.

[16] BGH, VII ZR 225/03, BauR 2005, 861.

[17] Thode, ZfBR 2004, 214, 220 und zustimmend Diederichs/Streckel, NZBau 2009, 1, 4.

[18] Bauunternehmen wird dringend empfohlen, die Zuordnung der Eintragungen in den Bautagesberichten für etwaige spätere Auswertungen bereits baubegleitend vorzunehmen.

[19] Geeignete Projektmanagementsoftware stellt die für die Erfassung der tatsächlichen Ausführungszeiten benötigten Instrumente standardmäßig zur Verfügung.

[20] Vgl. Diederichs/Streckel, NZBau 2009, 1, 4.

[21] Vgl. die Kritik von Thode, ZfBR 2004, 214, 221.

[22] Vgl. Diederichs/Streckel, NZBau 2009, 1, 4.

[23] OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2007, 19 U 127/06, Revision nicht zugelassen.

[24] Mit gleichem Ergebnis: Duve/Richter, BauR 2006, 608, 617.

[25] BGH, VII ZR 225/03, BauR 2005, 861.

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