§ 6 Abs. 2 VOB/B: Ab wann gelten Witterungseinflüsse als Behinderung?

Auf Baustellen fehlt oft eine durchgängige Berücksichtigung, Dokumentation und Abrechnung von Witterungseinflüssen. Der Beitrag zeigt, wie berechtigte Ansprüche aufgrund der Überschreitung normalerweise einzukalkulierender Witterungsumstände ermittelt werden können.

Quellenangabe: Heilfort, § 6 Abs. 2 VOB/B: Ab wann gelten Witterungseinflüsse als Behinderung? In: Neues zu Zeit und Geld – Antworten auf aktuelle Fragen der Nachweisführung bei Bauablaufstörungen. Festschrift für Andreas Lang zum 60. Geburtstag, id-Verlag, 2017, S. 513-531

§ 6 Abs. 2 VOB/B: Ab wann gelten Witterungseinflüsse als Behinderung?

Von Prof. Dr.-Ing. Thomas Heilfort, Dresden

1. Witterungseinflüsse, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden muss

1.1 Unklare Vorgaben in § 6 Abs. 2 VOB/B

Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung (§ 6 Abs. 2 VOB/B).

Die VOB-Regelung zu Witterungseinflüssen ist so kurz wie missverständlich.

Damit sind zunächst die folgenden Fragen zu klären:

  • Was sind „Witterungseinflüsse“?
  • Was heißt „Ausführungszeit“?
  • Womit muss ein Bieter „bei Abgabe des Angebots normalerweise“ rechnen?

1.2 Was ist die „Witterung“?

Bei der Beurteilung der einzurechnenden Witterungsverhältnisse ist auf die für den Ort der Leistungserbringung maßgeblichen Klima- und Wetterdaten abzustellen, die beim DWD[1] abgerufen werden können. Dabei sind vor allem folgende meteorologische Kategorien wichtig:

  • Frosttag (TNK < 0°C)
    Ein Frosttag ist ein Tag, an dem das Minimum der Lufttemperatur 2 m über dem Erdboden (Wert TNK) unterhalb des Gefrierpunktes (0°C) liegt. Das Lufttemperatur-Maximum wird nicht betrachtet. Die Anzahl der Frosttage ist somit größer oder gleich der Anzahl der Eistage, an denen durchgehend Frost vorherrscht.
  • Eistag (TXK < 0°C)
    Ein Eistag ist ein Tag, an dem das Maximum der Lufttemperatur 2 m über dem Erdboden (Wert TXK) unterhalb des Gefrierpunktes (0°C) liegt, d. h. es herrscht durchgehend Frost. Die Anzahl der Eistage ist eine Untermenge der Anzahl der Frosttage.
  • Heißer Tag (TXK >= 30°C)
    An einem heißen Tag ist das Maximum der Lufttemperatur (TXK) größer oder gleich 30°C. Die Anzahl der heißen Tage ist immer kleiner / gleich der Anzahl der Sommertage.
  • Sturmtag (FX >= 8 Bft)
    Ein Sturmtag ist ein Tag, an dem die maximale Windgeschwindigkeit (FX) größer oder gleich 8 Beaufort ist. Dies entspricht einer Windgeschwindigkeit im größten während des Tages auftretenden 10-Minuten-Mittel (Spitzenböe) von mindestens 17,2 m/s.
  • Niederschlagshöhe RSK
    Die Niederschlagshöhe (RSK) gibt an, wie hoch flüssiger Niederschlag eine horizontale Erdbodenfläche bedecken würde, wenn nichts von dieser Fläche abfließen, verdunsten oder versickern könnte.
  • Regentag
    An einem Regentag fallen innerhalb von 24 Stunden mindestens 0,1 mm Regen.
  • Starkregen
    Starkregen ist definiert als Niederschlag hoher Dichte pro Zeiteinheit. Dabei müssen nach einer Richtlinie des DWD Niederschläge von mehr als 5 mm/5 min., 7,1 mm/10 min., > 10 mm/20 min. oder > 17,1 mm/60 min. fallen.
  • Schneetag
    An einem Schneetag fällt 24 Stunden (ab dem Frühtermin 6:00 Uhr UTC) lang ausschließlich Schnee.
  • Schneedeckentag
    Als Schneedeckentag gilt ein Tag, an dem eine Schneedecke mit einem Schneebedeckungsgrad >0,5 zu einem festgesetzten Termin vorhanden ist. Der Schneebedeckungsgrad gibt den schneebedeckten Anteil einer Bezugsfläche an (1,0: geschlossene Schneedecke, 0,5 bis < 1,0: durchbrochene Schneedecke, 0,1 bis < 0,5: Schneeflecken, < 0,1 Schneereste)

Neben diesen standardmäßigen Kategorien des DWD können je nach Ausführungsort und maßgeblicher Bauleistung auch die folgenden Witterungsereignisse maßgeblich sein:

  • Kalte Tage mit einem Tagesminimum (TNK) über 0°C und einem Tagesmaximum (TXK) unter 5°C;
  • Minimum der Lufttemperatur in 5 cm über dem Erdboden (TGK);
  • Bauteiltemperaturen;
  • Frosteindringtiefen;
  • Hochwasserereignisse;
  • Außergewöhnliche Kombinationen verschiedener, prinzipiell normaler Witterungseinflüsse wie Wetterumschwünge mit raschem Wechsel zwischen Frost- und Tauwetter in Verbindung mit Niederschlag mit Sekundärfolgen wie aufgeweichten Böden;
  • Unterschreitung von Grenzwerten für die Ausführbarkeit von bestimmten Arbeiten, z. B. für Betonagen bei Dauerfrost mit einer Temperatur von kleiner oder gleich -3 C. Diese Arbeiten sind im Regelfall Besondere Leistungen und gesondert auszuschreiben bzw. zu vergüten[2].

1.3 Was sind „Witterungseinflüsse“?

Witterungseinflüsse sind die bewerteten Auswirkungen bestimmter Witterungsumstände – hier auf den Bauablauf.

Zur Bestimmung der einzurechnenden Witterungseinflüsse ist die Definition der durch einen bestimmten Witterungsumstand hervorgerufenen Auswirkung auf einen konkreten Vorgang erforderlich. LANG hat diesbezüglich bereits 1988 die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Minderleistungskennzahlen veröffentlicht, die seitdem unverändert publiziert und mittlerweile allgemein anerkannt werden[3].

Abbildung 1: Minderleistungskennzahlen in % der Normalleistung (Entnommen aus Lang 1988, S. 65)

Abbildung 1: Minderleistungskennzahlen in % der Normalleistung (Entnommen aus Lang 1988, S. 65)

Bei entsprechender Dokumentation abweichender eigener Kennzahlen durch den AN können jedoch auch höhere Minderleistungssätze für die Ermittlung von Produktivitätsverlusten aufgrund der tatsächlichen Witterungsverhältnisse herangezogen werden, wenn diese bei der Angebotslegung konkret kalkulierten Minderleistungen dokumentiert sind.

Damit gibt es folgende mögliche Arten des Witterungseinflusses auf einzelne Vorgänge des Bauablaufplans:

  1. Normalarbeitstage: Die Witterung führt zu keiner Beeinträchtigung der Produktionsleistung;
  1. Bedingte Normalarbeitstage: Die Leistungserbringung ist unter Produktivitätsverlusten möglich;
  1. Bedingte Ausfalltage: Zusätzliche Schutzmaßnahmen ermöglichen eine eingeschränkte Weiterarbeit;
  1. Ausfalltage: Vertragliche Leistungen können nicht erbracht werden.

1.4 Was heißt „während der Ausführungszeit“?

Gemäß § 6 Abs. 2 (2) VOB/B sind nur diejenigen Witterungseinflüsse einzukalkulieren, die während der Ausführungszeit erwartet werden. Auch hier ist unklar, ob unter dem Terminus „Ausführungszeit“ die Gesamtausführungszeit oder die Ausführungszeit der einzelnen Teilvorgänge im Bauablaufplan des Auftragnehmers zu verstehen ist.

Prinzipiell steht es dem Auftraggeber gemäß Abschnitt 0.2.1 der DIN 18299 frei, bestimmte Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen oder die Abhängigkeit zwischen verschiedenen Leistungen zu regeln. Nimmt der Auftraggeber diese Regelungshoheit jedoch nicht wahr, kann der Auftragnehmer den Bauablauf unter Beachtung der vertraglichen Vorgaben nach eigenem Gutdünken gestalten[4].

Dabei wird der Auftragnehmer insbesondere auf einen kontinuierlichen Arbeitsablauf unter Berücksichtigung aller technologischen, kapazitativen und räumlichen Abhängigkeiten achten. Bauablaufpläne werden daher in den allermeisten Fällen gerade mit Blick auf eine Optimierung auch der witterungsbedingten Ausfallzeiten erstellt: Der Auftragnehmer wird besonders witterungskritische Arbeiten nach Möglichkeit nicht in der Winterzeit planen und Leistungen in den Winter verlegen, die auch bei widrigen Witterungsumständen ausgeführt werden können.

Wenn also der Auftraggeber die Gesamtausführungszeit nicht ändert, sondern zum Beispiel durch Anordnungen Teilleistungen „nur“ innerhalb der ursprünglichen gesamten Ausführungszeit verschiebt und damit in die ursprünglich optimierte Bauablaufplanung des Auftragnehmers eingreift, konnte der Auftragnehmer eben gerade nicht mit ungünstigen Witterungsverhältnissen auf die nunmehr in die Winterzeit verschobenen Arbeiten rechnen. So kann es zum Beispiel sein, dass der Auftragnehmer ursprünglich witterungsunabhängige Arbeiten in der Winterzeit ausführen wollte, sich nunmehr aber Leistungen in die Winterzeit verschieben, die ursprünglich im Herbst ausgeführt werden sollten. Auch wenn sich die gesamte Ausführungszeit nicht verschieben sollte, hat der Auftragnehmer dennoch Anspruch auf vollständige Berücksichtigung der nunmehr entstandenen witterungsbedingten Behinderungen. Insofern kann es bei der Bestimmung der maßgeblichen Ausführungszeit nicht auf die Gesamtausführungszeit als abstrakten Zeitraum ankommen, sondern allein auf konkret zu erwartende Einflüsse auf die tatsächlich geplanten Ausführungszeiten der vom Auftragnehmer vertragsgerecht geplanten Leistungen.

Witterungseinflüsse sind damit nur für die Vorgänge eines Bauablaufplans einzurechnen, deren Ausführung zum Angebotszeitpunkt in der Winterzeit erfolgen sollte.

1.5 Womit muss ein Bieter „bei Abgabe des Angebots normalerweise“ rechnen?

Es ist nicht eindeutig geregelt, was unter dem Terminus „normalerweise“ zu verstehen ist, allenfalls, dass es sich dabei um langfristige Mittelwerte handeln soll. Außergewöhnliche Witterung tritt damit ab dem ersten Tag auf, an dem die normale Witterung überschritten wird.

LANG schlägt die Verwendung der sogenannten Normalperiode vor und hat für wichtige Stationen die entsprechenden Mittelwerte zusammengestellt[5]. Die letzte Normalperiode umfasst allerdings die Jahre 1961 bis 1990, so dass aktuelle Klimaänderungen in diese Referenzwerte nicht einfließen. An dieser Vorgehensweise ist weiterhin problematisch, dass für einige wichtige Messstationen die Normalwerte nicht vorliegen, weil die Messreihen erst nach 1961 begonnen worden sind.

KAPELLMANN spricht sich für einen „längeren Bewertungszeitraum“ aus und befürwortet einen Referenzzeitraum von 10 Jahren[6]. Darüber hinaus sind ergänzend zu dem Vorschlag von Kapellmann auch die gleitenden Mittelwerte oder das Maximum (Hochwasser / Sturm) der letzten 20 oder 30 Jahre als Referenzzeitraum möglich.

Der DWD wiederum hält Mittelwerte 30-jähriger Perioden für die drei Zeiträume 1961-90, 1971-2000 und 1981-2010 vor. Diese Zeiträume werden vom DWD auch „Referenzperioden“ genannt.

Letztlich dürfte es hier auf den konkreten Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Bieters ankommen. Allen Bietern wird damit dringend empfohlen, im Zuge der Angebotslegung die maßgeblichen Kenngrößen für die konkrete Erwartungshaltung hinsichtlich der normalerweise eintretenden Witterung zu dokumentieren.

Problematisch wird die Ermittlung der richtigen Referenzperiode nur dann, wenn vom Auftragnehmer weder im Vertrag noch in der Urkalkulation oder sonstigen Dokumenten die maßgeblichen Annahmen hinsichtlich der Witterung zum Zeitpunkt des Angebotes offengelegt und somit dokumentiert werden.

2. Ermittlung normaler Witterungseinflüsse

2.1 Auswahl der maßgeblichen Referenzperiode

Aufgrund der langfristigen Klimaänderungen bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede zwischen den Mittelwerten für 10, 20 oder 30 Jahre.

Hinzu kommt, dass vom Deutschen Wetterdienst Mittelwerte auch für bestimmte Referenzperioden herausgegeben werden, die somit nicht den letzten 10, 20 oder 30 Jahren entsprechen, sondern festen Zeiträumen. Typische Referenzperioden für das 30-jährige Mittel laufen von 1971 bis 2000 oder aktuell für die Jahre 1981 bis 2010.

Die Verwendung gleitender Mittelwerte ist beim DWD hingegen unüblich.

So unterscheidet sich die Anzahl der langfristig einzurechnenden Frost- bzw. Eistage regional um bis zu 5 %.

Da unklar ist, welche Mittelwerte als Referenzdaten einer Baustelle heranzuziehen sind, sollte der Auftraggeber bereits im Bauvertrag die für die Bauablaufplanung tatsächlich maßgeblichen Referenzperiode sowie eine Referenzklimastation festlegen.

Falls eine derartige Festlegung von Seiten des Auftraggebers nicht erfolgt ist, sollte der Auftragnehmer selbst zeitnah zur Zuschlagserteilung die gewählte Referenzklimastation sowie die zu Grunde liegende Referenzperiode festhalten. Eine Dokumentation dieser Annahmen kann zum Beispiel im Zuge der Urkalkulation oder durch ein separates Schreiben an den Auftraggeber erfolgen.

Natürlich könnte ein Bauunternehmer im Zuge der Angebotslegung bei fehlender Festlegung eines Referenzzeitraums beim Deutschen Wetterdienst mehrere unterschiedliche Mittelwerte abfragen und den „günstigsten“ Mittelwert seinem Angebot zu Grunde legen.

In Anlehnung an Lang[7] wird generell eine Verwendung der beim DWD für die wichtigsten Wetterstationen online verfügbaren Mittelwerte der letzten 30jährigen Referenzperiode von 1981 bis 2010 empfohlen. Diese Werte sind jederzeit sowohl für Bauunternehmen als auch für Auftraggeber verfügbar und können für nahezu jede Region Deutschlands kostenlos und direkt im Internet abgerufen werden[8].

Alternativ könnte im Bauvertrag auch geregelt werden, dass im Gegensatz zur VOB/B Witterungseinflüsse nicht einzurechnen sind. Für diesen Fall sollten aber die dann fristverlängernden Witterungseinflüsse klar geregelt werden[9].

2.2 Anzahl der Frost- und Eistage als wichtige meteorologische Kennzahlen der letzten 30jährigen Referenzperiode des DWD von 1981 bis 2010

Witterungsverhältnisse, mit denen der Abgabe des Angebotes gerechnet werden musste, sind vom Auftragnehmer terminlich und monetär in seinem Angebot zu berücksichtigen und führen daher nicht zu Ansprüchen gegen den Auftraggeber[10].

Bei der Beurteilung der anzurechnenden Witterungsverhältnisse ist auf die für den Ort der Leistungserbringung maßgeblichen Klima- und Wetterdaten abzustellen, die beim DWD monatsweise abgerufen werden können. Die nachfolgende Tabelle zeigt zum Beispiel die mittlere Anzahl der Frosttage für einige ausgewählte Wetterstationen[11]. Darüber hinaus können vom DWD für nahezu alle größeren Orte weitere Daten im Rahmen eines kostenpflichtigen Datenabrufs zur Verfügung gestellt werden.

Die Tabelle enthält zudem sowohl die Anzahl der Frosttage gemäß der erstmals 1988 von Lang veröffentlichten Liste ausgewählte Wetterstationen. Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass mittlerweile bis auf Stuttgart in allen Wetterstationen bis zu 20 % weniger Frosttage pro Monat gemessen werden.

Abbildung 2 Entwicklung der Anzahl der Frosttage gemäß Lang 1988 und im Mittel von 1981 - 2010

Abbildung 2: Entwicklung der Anzahl der Frosttage gemäß Lang 1988 und im Mittel von 1981 – 2010

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Anzahl der Eistage für ausgewählte Stationen. Die Anzahl der Eistage ist im Vergleich zu den Angaben von Lang 1988 um bis zu 35 % gesunken.

Abbildung 3 - Entwicklung der Anzahl der Eistage gemäß Lang 1988 und im Mittel von 1981 - 2010

Abbildung 3: Entwicklung der Anzahl der Eistage gemäß Lang 1988 und im Mittel von 1981 – 2010

Je nach der Lage und Situation der Baustelle sowie nach Art der auszuführenden Leistungen sind auch die langjährigen Mittelwerte der sonstigen Witterungsumstände zu berücksichtigen. Dies können Niederschläge oder Hochwasserereignisse, Stürme oder Schlammperioden sein.

2.3 Beispiel: Einzurechnende Frost- und Eistage für die Ausführungszeit vom 02.01.2017 bis zum 31.03.2017 in Dresden

Frosttage sind alle Kalendertage, an denen das Temperaturminimum unter 0 Grad Celsius liegt. Für die Station Dresden-Klotzsche ist gemäß Angabe des Deutschen Wetterdienstes vom 05.04.2017 im langjährigen Mittel (1981 – 2010) mit insgesamt 79,3 Frosttagen zu rechnen. Auf Grundlage der monatlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten ist für die insgesamt 65 Soll-Arbeitstage im betrachteten Zeitraum vom 02.01.2017 bis zum 31.03.2017) von im Mittel 34 Soll-Arbeitstagen mit Frost auszugehen. Diese Soll-Frosttage verteilen sich wie folgt:

Abbildung 4: Ermittlung der einzurechnenden Anzahl der Frosttage im Soll

Abbildung 4: Ermittlung der einzurechnenden Anzahl der Frosttage im Soll

Eistage sind hingegen alle Kalendertage, an denen auch das Temperaturmaximum unter 0 Grad Celsius liegt, also Dauerfrost herrscht. Für die Station Dresden-Klotzsche ist gemäß Angabe des Deutschen Wetterdienstes vom 05.04.2017 im langjährigen Mittel (1981 – 2010) mit insgesamt 24,6 Eistagen zu rechnen. Auf Grundlage der Mittelwerte ist für die insgesamt 65 Arbeitstage im betrachteten Zeitraum vom 02.01.2017 bis zum 31.03.2017 von im Mittel 12,1 Arbeitstagen als Soll-Eistagen auszugehen. Diese Soll-Eistage ermitteln sich wie folgt:

Abbildung 5: Ermittlung der einzurechnenden Anzahl der Eistage im Soll

Abbildung 5: Ermittlung der einzurechnenden Anzahl der Eistage im Soll

 

3. Berücksichtigung der normalen Witterungseinflüsse im Angebot

3.1 Ermittlung der Minderleistung für einzurechnende Witterungsereignisse

Bei der Beurteilung der einzurechnenden Witterungseinflüsse kommt es auf die konkreten Vorgänge des Bauablaufs an, nicht auf das Gesamtprojekt. So kann es zum Beispiel sein, dass der Auftragnehmer ursprünglich witterungsunabhängige Arbeiten in der Winterzeit ausführen wollte, sich nunmehr aber Leistungen in die Winterzeit verschieben, die ursprünglich im Herbst ausgeführt werden sollten. Auch wenn sich die gesamte Ausführungszeit nicht verschieben sollte, hat der Auftragnehmer dennoch Anspruch auf vollständige Berücksichtigung der nunmehr entstandenen witterungsbedingten Behinderungen.

Für die Kalkulation von besonderer Bedeutung sind diejenigen Witterungsumstände, bei denen zwar noch gearbeitet werden kann, jedoch witterungsbedingten Minderleistungen eintreten. Problematisch ist hier insbesondere die Schätzung der voraussichtlich zu erwartenden Minderleistungen. In der Regel sollten die Bauunternehmen über entsprechende Erfahrungswerte verfügen, so dass der erwartete Abschlag von den durchschnittlich erreichbaren Leistungskennzahlen bereits in der Kalkulation berücksichtigt werden kann.

Sofern im Bauunternehmen keine auf Beobachtungen der Vergangenheit beruhenden Erfahrungswerte und Kennzahlen vorhanden sind oder die Ermittlung der Ausfallzeiten im Nachhinein nicht nachweisbar erfolgt ist, kann für die Schätzung der witterungsbedingten Produktivitätsverluste nur auf Kennzahlen aus dem Standardwerk von LANG[12] zurückgegriffen werden, die Minderleistungen z. B. für Schal- bzw. Bewehrungsarbeiten an Frosttagen mit 10 bis 20 % und an Eistagen mit 18 – 35 % der Normalleistung angegeben.

3.2 Terminliche Berücksichtigung im Angebots-Bauablaufplan

Typischerweise werden die vom Auftragnehmer einzurechnenden, witterungsbedingten Behinderungen im Sollablaufplan nicht explizit ausgewiesen. Dennoch enthalten die einzelnen Vorgänge jeweils Pufferzeiten für etwaige einzurechnende Witterungseinflüsse.

Problematisch ist bei dieser Vorgehensweise jedoch, dass die Pufferzeiten auch dann aufgebraucht werden, wenn tatsächlich keine negativen Witterungseinflüsse auftreten. Die zeitlichen Vorgaben der Bauleitung für die Ausführung einzelner Vorgänge sind in diesen Fällen, in denen der Puffer nicht benötigt wird, zu lang. Dennoch streckt sich in diesen Fällen die Arbeit so lange, bis die Fertigstellungstermine der jeweiligen Vorgänge (bestenfalls) erreicht sind.

Besser ist hier, sämtliche Pufferzeiten für einzurechnende Witterungseinflüsse aus den einzelnen Vorgängen herauszuziehen und in einem Vorgang am Ende des kritischen Weges zusammenzufassen. Gegebenenfalls kann dieser Vorgang auch um die Pufferzeit für möglicherweise eintretende, eigene Bauablaufstörungen erweitert werden.

Für die Ermittlung, wie sich die einzurechnenden Witterungseinflüsse konkret auf die in den ungünstigen Jahreszeiten geplanten Bauleistungen einwirken, sollte die Anzahl der Frosttage, der Eistagen sowie die Höhe der einzurechnenden Niederschläge mit dem erwarteten Produktivitätsverlust bewertet werden.

Diese Bewertung erfolgt kalkulatorisch durch den Auftragnehmer, der hierbei nicht an etwaige Vorgaben gebunden ist.

So können zum Beispiel die Anzahl der Eistage direkt und die Anzahl der Frosttage zu 50 % in die Pufferzeit einfließen. Auch für die zu erwartenden Niederschläge sind entsprechende Minderleistungen zu berücksichtigen. Anschließend sollten die winterbedingt erwarteten Ausfallzeiten in einem eigenen Vorgang am Ende des kritischen Weges unmittelbar vor dem Meilenstein „Gesamtfertigstellung“ (oder vor den ggf. vereinbarten Zwischenterminen) zusammengefasst werden.

Durch diese Bündelung der einzurechnenden Ausfallzeiten in einem eigenen Vorgang am Ende des Bauablaufplans wird erreicht, dass Vorgänge, bei denen sich das eingeplante Witterungsrisiko nicht realisiert, auch in der normalen Ausführungszeit realisiert werden – und nicht etwa in der aufgrund des einkalkulierten Risikozuschlags zu langen Soll-Ausführungszeit. Diese Vorgehensweise hat weiterhin den Vorteil, dass im späteren Termincontrolling die tatsächlichen Ausfalltage auf diesen Vorgang für Pufferzeit angerechnet und somit die noch verbleibende Pufferzeiten für einzukalkulierende witterungsbedingte Behinderungen immer aktuell kommuniziert werden können.

Die konkret kalkulierten Prozentsätze der Minderleistung unter bestimmten Witterungseinflüssen können bei entsprechender Dokumentation auch für die Ermittlung von Produktivitätsverlusten aufgrund der tatsächlichen Witterungsverhältnisse herangezogen werden. In jedem Fall muss aber darauf geachtet werden, dass sowohl die Soll- als auch die Ist-Werte der Witterung übereinstimmend ermittelt wurden.

 

3.3 Kalkulation erforderlicher Schutzmaßnahmen

Gegebenenfalls sieht der Vertrag vor, dass eine Weiterarbeit auch unter Bedingungen erfolgen soll, unter denen normalerweise die Arbeiten eingestellt werden würden. In diesen Fällen wird vom Auftraggeber oft eine Position für den Winterbau vorgesehen. Die Berücksichtigung derartiger Vorgaben in der Kalkulation hängt von der jeweiligen Erwartungshaltung des Auftragnehmers ab.

Erwartet der Auftragnehmer jedoch zum Beispiel, die Position Winterbau nicht in Anspruch nehmen zu müssen, wird er auch den Preis für diese Position relativ niedrig ansetzen und dafür im Bauablaufplan eher mögliche Ausfalltage berücksichtigen.

Empfohlen wird jedoch, auch in diesem Fall die Kosten für den Winterbau an den voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten zu orientieren und dabei vor allem Wert auf eine nachvollziehbare Darstellung der Berechnungsgrundlagen zu achten. So könnte durch die Kalkulation verschiedener Unterpositionen für verschiedene Witterungssituationen eine praktikable Abrechnungsgrundlage für dann gegebenenfalls tatsächlich erforderliche Winterbaumaßnahmen vorbereitet werden.

Weiterhin müssten für den Fall einer Weiterarbeit unter Schutzmaßnahmen in den einzelnen Positionen letztlich mindestens 3 Leistungskennzahlen Verwendung finden, und zwar für die nicht von Witterungseinflüssen betroffene Leistungserbringung, für die Leistungserbringung im Winter ohne angeordnete Schutzmaßnahmen und letztlich für die Leistungserbringung mit Schutzmaßnahmen.

3.4 Kalkulation der Kosten für Ausfalltage

An Ausfalltagen können vertragliche Leistungen mit den gemäß Ausschreibung vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht erbracht werden. Auch hier hat der Auftragnehmer bei Angebotslegung die mittlere Witterung zu berücksichtigen.

Diese erforderliche Berücksichtigung der üblichen Witterungsumstände führt jedoch nicht etwa dazu, dass der Auftragnehmer die Kosten selbst tragen muss, sondern nur dazu, dass die Kosten bei der Preisbildung zu berücksichtigen sind. Insofern muss der Auftragnehmer die betreffenden Kosten in die Einheitspreise einkalkulieren.

In den wenigsten Kalkulationen finden sich jedoch Ansätze für diejenigen Kosten, die ein Ausfalltag verursacht. Um eine derartige Analyse nicht in jeder einzelnen Position vornehmen zu müssen, empfiehlt sich eine Berücksichtigung der Ausfallkosten in den Baustellengemeinkosten.

Für den Fall, dass die tatsächlichen Witterungseinflüsse die Bauausführung weniger stark beeinträchtigen, als dies nach langjährigen Mittelwerten zu erwarten gewesen wäre, wird das nicht realisierte, aber einkalkulierte Witterungswagnis zum Gewinn für den Auftragnehmer.

4. Terminliche Ansprüche ab dem 1. Tag der Überschreitung normaler Witterungseinflüsse

4.1 Ungeeigneter Begriff der Außergewöhnlichkeit

Die Wortbedeutung des Begriffes außergewöhnlich bedeutet nach dem Duden:

„a. nicht in, von der gewöhnlichen, üblichen Art; vom Üblichen, Gewohnten abweichend; ungewöhnlich

b. über das gewohnte Maß hinausgehend; sehr groß

c. sehr, überaus“

Der Begriff der Außergewöhnlichkeit ist damit in der Regel nicht geeignet, die Überschreitung der normalen Witterung präzise zu kennzeichnen. Insofern kann nach dem allgemeinen Begriffsverständnis der Außergewöhnlichkeit nicht nur die Überschreitung der normalerweise eintretenden Witterungseinflüsse (wie in § 6 Abs. 2 VOB/B definiert), sondern etwas ganz ungewöhnliches verstanden werden.

Beim Zuschlag aufgrund der Überschreitung der normalen Witterungseinflüsse gemäß VOB/B kommt es aber nicht darauf an, ob die tatsächlichen Witterungseinflüsse besonders außergewöhnlich sind oder nicht, sondern allein darauf, ob und in welchem Umfang die normalen Witterungseinflüsse überschritten werden.

Die Ungenauigkeiten der Alltagssprache sollten daher nicht die Definitionen vertraglicher Zusammenhänge beeinflussen. Insofern steht einem Auftragnehmer ein Zuschlag zur Ausführungszeit ab dem 1. Tag der Überschreitung der normalerweise einzurechnenden Witterungseinflüsse zu.

4.2 Nicht eintretende Risiken werden zu Gewinn

Die VOB/B enthält keine Regelung, wonach ein Auftragnehmer sich günstigere Witterungsumstände anrechnen lassen müsste.

Solange jedoch die ursprüngliche Regelung der VOB/B Verwendung findet, muss sich ein bauausführendes Unternehmen Vorteile aus günstigerer Witterung nicht anrechnen lassen. Treten vielmehr einkalkulierte Witterungsbehinderungen nicht ein, führt dies zu einer Erhöhung der Pufferzeit des Auftragnehmers.

Es läge allein an dem Ausschreibenden der Bauleistung, eine derartige Regelung in den Vertragsunterlagen zu verankern. Dies würde jedoch zu längeren Bauzeiten und höheren Baukosten führen, was nicht im Interesse der Auftraggeber von Bauleistungen liegen kann.

Umgekehrt führt jede Überschreitung normaler, negativer Witterungseinflüsse Einhaltung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen zu einem Bauzeitverlängerungsanspruch des Bauunternehmers, in der Regel nicht jedoch zu monetären Ansprüchen gegen den Auftraggeber.

5. Fazit

Die Durchsetzung von Ansprüchen des Auftragnehmers aus der Überschreitung normaler Witterungseinflüsse scheitert meist an den fehlenden Anspruchsvoraussetzungen. Die Probleme für den Bauunternehmer beginnen dabei meist bereits bei der Angebotslegung, in deren Zug entweder keine Annahmen hinsichtlich der einzurechnenden Witterung getroffen oder diese nicht dokumentiert werden.

Weiterhin ist die Dokumentation der dann tatsächlich eintretenden Witterung mangelhaft, und zwar explizit auch die Dokumentation der normalen Witterungsumstände, für die der Auftragnehmer keine Fristverlängerung erhält. Damit bleibt auf vielen Baustellen der Zeitpunkt unklar, an dem die normalerweise einzurechnenden Witterungsumstände überschritten werden und Fristverlängerungsansprüche entstehen können.

Insofern ist auf den Baustellen eine durchgängige Planung, Dokumentation und Abrechnung von Witterungseinflüssen erforderlich. Lang hat bereits 1988 die entsprechenden Grundlagen für eine systematische Aufbereitung der Witterungseinflüsse gelegt. 30 Jahre später führt die Vernachlässigung dieser Grundlagen immer noch dazu, dass im Prinzip berechtigte Ansprüche aufgrund der Überschreitung normalerweise einzukalkulierender Witterungsumstände nicht oder nur erschwert durchgesetzt werden können.

 

[1] Das Online-Wetterlexikon des DWD: http://www.dwd.de/DE/service/lexikon/lexikon_node.html

[2] vgl. Kapellmann/Messerschmitt, VOB Teile A und B, § 6 VOB/B, Rdn. 27

[3] Lang, Andreas: Ein Verfahren zur Bewertung von Bauablaufstörungen und zur Projektsteuerung. Diss., Technische Hochschule Darmstadt, Düsseldorf, VDI-Verlag, 1988, S. 65

[4] vgl. Kapellmann/Messerschmitt, § 6 VOB/B, Rdn. 1

[5] Vygen/Schubert/Lang, 2011, Teil B, Rdn. 313

[6] Kapellmann/Messerschmitt, § 6 VOB/B, Rdn. 26

[7] Lang verwendet ebenfalls die dreißigjährige Referenzperiode, allerdings von 1961 bis 1990. Vgl. Vygen/Schubert/Lang, 2011, Teil B, Rdn. 313. Mittlerweile liegen aktuellere Daten vor.

[8] Der Link zum Datenabruf: ftp://ftp-cdc.dwd.de/pub/CDC/observations_germany/climate/ (05.04.2017)

[9] vgl. Kapellmann/Messerschmitt, § 6 VOB/B, Rdn. 26

[10] Vgl. § 6 Abs. 2 (2) VOB/B: Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.

[11] Quelle: DWD, Datenabruf vom 11.06.2017 unter www.dwd.de

[12] Lang, Andreas: Ein Verfahren zur Bewertung von Bauablaufstörungen und zur Projektsteuerung. Diss., Technische Hochschule Darmstadt, Düsseldorf, VDI-Verlag, 1988, S. 65

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